Rechtliches
§ 176 Sexueller Mißbrauch
von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person
unter
vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind
vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein
Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem
Dritten vornimmt
oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In
besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen
vor einem Kind vornimmt,2. ein Kind dazu
bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die
Tat nicht
nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es
zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
Täter oder
einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem
Dritten an sich
vornehmen lassen soll, oder4. auf ein Kind
durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch
Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder
durch
entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den
Absätzen 1 bis
4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit
einem anderen
zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der
Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach
Absatz 4 Nr. 3 und
4 und Absatz 5.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von
Kindern
(1) Der sexuelle
Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs.
1 und 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der
Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen
Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der
sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des §
176 Abs. 1 und
2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn 1.
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den
Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an
ihm vornimmt
oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem
Eindringen in den
Körper verbunden sind,2. die Tat von
mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder3.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen
Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(3) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
in den Fällen
des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176
Abs. 6 als
Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die
Tat zum
Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu
machen, die
nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In
minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren
Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den
Fällen des §
176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt
oder durch
die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6)
In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt
worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden
ist, steht in
den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten
Tat gleich, wenn
sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs.
1 oder 2
wäre.
§176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit
Todesfolge
Verursacht der Täter durch den
sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens
leichtfertig den Tod
des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§184 Verbreitung pornographischer
Schriften
(1) Wer pornographische
Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. einer Person unter
achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht,2. an einem Ort, der Personen unter
achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann,
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,3. im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die der Kunde
nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in
gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet
oder
überläßt,3a. im Wege gewerblicher
Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs,
ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht
zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
können, einem
anderen anbietet oder überläßt,4. im Wege
des Versandhandels einzuführen unternimmt,5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn
Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch
Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem
einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,7. in einer
öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das
ganz oder
überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder
einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine
solche
Verwendung zu ermöglichen, oder 9.
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden
Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich
zugänglich zu machen
oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt; dies
gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten,
Überlassen
oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich
verletzt. Absatz
1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr
mit
gewerblichen Entleihern erfolgt.(3) bis (7)
(weggefallen).
